Patentschrift Nr. 74853
Einen Hinweis auf die Substanzen, die man der Graphit-Ton-Mischung für Bleistiftminen beigeben wollte (und vielleicht auch beigegeben hat), gibt diese Patentschrift von 19451, auf die ich bei der Suche nach etwas völlig anderem gestoßen bin.
Zu Zeiten der Lichtpause war ein hoher Kontrast zwischen dem Beschreibmaterial und der Schrift wünschenswert. Bei ersterem hatte man die Wahl und griff zu sehr dünnem oder Transparentpapier, doch der Bleistift bot diese nicht, da sein Härtegrad den Anteil des die Lichtundurchlässigkeit bestimmenden Graphits vorgab. Laut dieser Patentschrift bildet der Ton durch den Brennvorgang einen keramischen, glasähnlichen Körper, dessen Abstrich eine für Pauszwecke ungünstige Lichtdurchlässigkeit aufweist.
Die Erfindung bestand darin, der Minenmasse Stoffe zuzugeben, die das beim Brennen des Tons entstehende Material lichtundurchlässig macht und damit dessen Lichtpausfähigkeit verbessert. Diese Zusätze sollten beim Brennen für Gläser sorgen, die die beim Lichtpausen genutzten Wellenlängen absorbieren; infrage kamen dazu Verbindungen mit Schwer- und Erdalkalimetallen sowie mit Metallen der seltenen Erden, die in ganz unterschiedlicher Form beigegeben werden konnten und etwa 4 bis 8 Prozent der Gesamtmasse ausmachten. – Wer diese Idee hatte und ob sie es damals bis in die Produktion schaffte, konnte ich noch nicht herausfinden.
Ich gehe davon aus, dass dieser Versuch längst nicht der einzige war, um die Eignung der Bleistiftmine für einen bestimmten Zweck durch Beimengungen zu verbessern. Ein Katalog von LYRA aus den 1950er Jahren (wiedergegeben in dem Buch „Meilensteine. 150 Jahre Lyra-Orlow“) schreibt zur Spitzensorte Orlow 6300, es sei „durch ein besonderes Verfahren die Reflexwirkung des Graphits abgeschwächt“ und außerdem „die Lichtpausfähigkeit der Mine durch ein patentiertes Verfahren noch weiter gesteigert“ worden – gar auf einem dem oben genannten ähnlichen Weg?
Anm.: Dies ist die 400. Beimischung in diesem Weblog.
- Kurioserweise enthält es nicht den Namen des Patentinhabers.↩